PV-Dachanlagen

Vergaberecht

Im folgenden werden die EU-, Bundes- und Landesgesetzgebung dargestellt. Die Kommunen verfügen aber auch über ein Satzungsrecht. D.h die schlussendliche Bewertung der dargestellten Betriebsmodelle und die Aspekte des Vergaberechts muss im Einzelfall in den Kommunen und durch die Rechtsaufsicht der jeweiligen Kommune erfolgen.

Kommunen sind als öffentliche Auftragnehmerin im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB zur Beachtung vergaberechtlicher Bestimmungen für öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB verpflichtet. Welches Vergabeverfahren Anwendung findet, hängt im Wesentlichen von der Art der Beschaffung (Lieferung, Bau- oder Dienstleistung) sowie vom Netto-Auftragswert (Wertgrenzen) ab.

PV-Anlagen auf kommunalen Dächern:

  • Installation der PV-Anlage = Bauleistung
  • Stromlieferung = Lieferung
  • Wartung und Betriebsführung = Dienstleistung
  • Der Netto-Auftragswert berechnet sich aufgrund des Gesamtwerts inklusive etwaiger Optionen auf Vertragsverlängerungen ohne Umsatzsteuer (§3 Abs. 1 VgV)

Kommunale Wertegrenzen in Brandenburg

Das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) hat mittels Erlass eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vorgenommen. Die Verordnung trat am 18. Juni 2025 in Kraft und setzt folgende, erhöhte Wertgrenzen fest:

BereichVerfahrensartGrenze (Kommunen Brandenburg)
BauaufträgeDirektauftragbis 100.000 €
Beschr. Ausschreibung ohne
Wettbewerb / Freihändige Vergabe
bis 1.000.000 €
EU‑Pflicht (amtlich)ab 5.404.000 €
Liefer‑/Dienst­leist­ungenDirektauftragbis 100.000 €
Beschr. Ausschreibung ohne
Wettbewerb / Verhandlungsvergabe
bis 221.000 €
EU‑Pflicht (amtlich)ab 221.000 €

Betriebsmodelle

Der Leitfaden PV auf kommunalen Dächern (05/2025) gibt einen guten Überblick über verschiedene Betriebsmodelle von PV-Dachanlagen auf kommunalen Dächern. Die unterschiedlichen Betriebsmodelle haben Auswirkungen auf die Vergabe und den Ausschreibungsaufwand. Weitere Aspekte zu den Betriebsmodellen sind im Wissensspeicher unter Lokale Wertschöpfung zu finden.

Allen Modellen ist gemein, dass die BEG einen Pachtvertrag für die Dachnutzung mit der Kommune bzw. dem kommunalen Unternehmen (Wohnungsbaugemeinschaft, Stadtwerke etc.) abschließt. Einer Ausschreibung bedarf es dabei in der Regel nicht, da die Verpachtung eines Daches keine Beschaffung im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB darstellt. Die Kommune tritt hier selbst als Anbieter einer Leistung auf, indem sie einem Dritten die kommunalen Dächer für die Installation einer PV-Anlage überlässt. Lediglich bei der öffentlichen Vergabe eines Gesamtprojekts (Installation einer PV-Anlage auf einem bestimmten Dach inklusive Stromlieferung) kann die Dachnutzung in der Ausschreibung geregelt werden. Die Verpachtung muss zu „marktüblichen“ Preisen erfolgen.

BEG

  • Eigentümer: Finanzierung, Planung, Wartung und Instandhaltung
  • Betreiber: EEG-Vergütung

Kommune

  • Dachpacht: Dachpachteinnahmen

Auswirkungen auf die Vergabe

  • Verpachtungen sind kein öffentlicher Auftrag, da nichts beschafft wird, daher unterliegen sie nicht dem Vergaberecht.
  • Die Verpachtung muss jedoch zu „marktüblichen“ Preisen erfolgen.

BEG

  • Eigentümer: Finanzierung, Planung, Wartung und Instandhaltung

Kommune

  • Dachpacht: Dachpachteinnahmen
  • Betreiber: Eigenstrom & EEG-Vergütung

Auswirkungen auf die Vergabe

  • Eine Ausschreibung ist bei separaten Dachpacht- und Anlagenpacht-Verträgen nicht notwendig, da keine Verpflichtung zur Stromlieferung. Was „separat“ heißt ist jedoch Auslegungssache.
  • Sobald es eine Verpflichtung zur Abgabe von Strom gibt, greift das Vergaberecht und die Kommune muss eine Beschaffung durchführen. Der Vorgang ist dann als öffentlicher Lieferauftrag zu bewerten und somit ausschreibungspflichtig.
  • Wartung und Betriebsführungen sind als Dienstleistungen zu bewerten. Ausschreibung für optionale Wartungsverträge daher notwendig.

Hinweis 0%-Umsatzsteuerregelung:
Eine PV‑Anlage (< 30 kWp) wird aufgrund der Lieferung nach § 12 Abs. 3 UStG mit 0 % Umsatzsteuer steuerlich behandelt. Für hoheitlich genutzte Gebäude gilt das auch > 30 kWp (siehe Erläuterungen unter Finanzen & Steuerliche Betrachtung. Wenn die Anlage am Ende der Pachtzeit in das Eigentum der Kommune übergeht und die Kommune wirtschaftlich Trägerin der wesentlichen Chancen und Risiken ist, gilt die Pacht wirtschaftlich als Begleitleistung zur steuerfreien Übereignung der Anlage. Deshalb wird auf die Pachtraten keine weitere Umsatzsteuer erhoben, was die Gesamtbelastung für die Kommune deutlich verringert.

BEG

  • Eigentümer: Finanzierung, Planung, Wartung und Instandhaltung
  • Betreiber: EEG-Vergütung, Stromeinnahmen

Kommune

  • Dachpacht: Dachpachteinnahmen
  • Günstiger Strombezug

Auswirkungen auf die Vergabe

  • Da es sich um eine Stromlieferung handelt, ist das Vergaberecht zu beachten.
  • Je nach Ausschreibungspaket (Installation, Stromlieferung, Wartung) sind die Wertegrenzen zu beachten.

Hinweis: Um die Stromversorgung vor Ort zu sichern, benötigt die Kommune in der Regel einen Vertrag mit einem weiteren Stromanbieter. Bei diesem ist zu beachten, dass er die Belieferung durch einen weiteren Stromlieferanten erlaubt. Alternativ kann auch die BEG den benötigten Netzstrom einkaufen und für die Gesamtversorgung mit Strom sorgen.

Ausschreibung

Das Ziel einer Ausschreibung ist es, dem Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot einen Zuschlag für die ausgeschriebene Leistung zu erteilen. „Wirtschaftlich“ heißt das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, bei dem die vorher aufgestellten Eignungskriterien am besten erfüllt sind.

Eignungskriterien

  • Die Eignungskriterien müssen „mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen“, so dürfen nach § 97 Absatz 2 GWB bestimmte Organisationsformen (z.B. BEG) nicht einfach positiv bewertet werden.
  • Neben dem Preis können auch qualitative, umweltbezogene, soziale, innovative Aspekte als Eignungskriterien (§ 97 Absatz 3 GWB) herangezogen werden.
  • Es können z.B. ein Beteiligungskonzept oder auch die regionale Wertschöpfung und ökologische Aspekte bewertet werden.
KriteriumGewichtung (%)BewertungsskalaMax. Punkte
Preis-Leistung60Niedrigster Preis erhält volle Punkte;
Abweichung -1 Pkt pro % Überpreis
60
Regionale Wertschöpfung15Prozentsatz lokaler Umsatzanteil
(> 50 %: 15 Pkt; 30–50 %: 10 Pkt; < 30 %: 0 Pkt);
Nachweis via Zuliefererliste
15
Bürgerenergie-Beteiligung15Beteiligungskonzept
(Gold: 15 Pkt; Silber: 10 Pkt; Bronze: 5 Pkt nach Qualitätskriterien BBEn);
Nachweis: Mitgliederzahl, Beteiligungssumme, Transparenzplan
15
Ökologische Aspekte10Nachhaltige Materialien / NZIA (EU-Net-Zero-Standards)
(z.B. recycelte Module: 10 Pkt); Nachweis: Zertifikate
10

Inhouse-Vergabe

Auch wenn eine Kommune Mitglied in einer Genossenschaft ist, kann man nicht automatisch von einer Inhouse-Vergabe ausgehen. Die wichtigsten Kriterien für Inhouse-Vergaben sind (§108 GWB):

  • Vertikale Inhouse (§ 108 Abs. 1 GWB): Die Kommune hält > 100% Anteile und übt eine ähnliche Kontrolle aus wie über eigene Ämter; die kontrollierte Gesellschaft arbeitet ≥ 80% für die Kommune.
  • Horizontale Inhouse (§ 108 Abs. 2 GWB): Mehrere Kommunen üben gemeinsam > 100% Kontrolle; ≥ 80% Umsatz für die beteiligten Kommunen.
  • Gemeinsame Kontrolle (neuere EuGH-Rechtsprechung): Auch bei < 100% möglich, wenn Kommune(n) entscheidend einflussnehmend (z. B. Stimmrechtsmehrheit) sind.
  • Keine private Beteiligung, die die Kontrolle mindert; Dokumentation der 80%-Quote ist obligatorisch.

Zu beachten ist auch das MIK-Rundschreiben „Kommunales Auftragswesen“ vom 13.02.2025

Planung der Größe der PV-Dachanlage


Installierte Leistung in kWp
AnlagenartGesetzliche Rahmenbedingungen
Bis ca. 7 kW– Eigenverbrauchsanlagen, die darauf ausgelegt sind vor Ort den Strombedarf zu decken
– Typische Größenordnung für den Privathaushalt
– Bei kommunalen Gebäude kleine Kitas oder Dorfgemeinschaftshäuser
– Oft kein intelligentes Messsystem (iMS) nötig, einfache Zählerkonstellation möglich
– Ohne iMS ist aber kein Energy Sharing möglich
7 bis 25 kW– Eigenverbrauchsanlagen, die darauf ausgelegt sind vor Ort den Strombedarf zu decken
– Typische Größenordnung für den Privathaushalt, die mit E-Auto und Wärmepumpe ausgestattet sind
– Bei kommunalen Gebäude Kitas, Schulen oder kleinere Verwaltungen
– i.d.R. Pflicht für Smart Meter/iMS zur Auslesung der Einspeiseleistung
– Die frühere 70‑Prozent‑Regel für Anlagen bis 25 kW ist abgeschafft; neue Anlagen können grundsätzlich 60 % einspeisen.
> 25 kW und
< 100 kW
– Eigenverbrauchsanlagen, die darauf ausgelegt sind vor Ort den Strombedarf zu decken
– Typische Größenordnung für kleinere Mehrfamilienhäuser
– Bei kommunalen Gebäude größere Kitas, Schulen oder Verwaltungsgebäude
– Erhöhte Anforderungen: iMS mit Auslesung und (nahezu) stufenloser Fernsteuerung der Wirkleistung gemäß § 9 EEG, d.h. potentielle Abschaltungen

Arbeitsschutz

  • Die ASR A2.1 „Schutz vor Absturz“ und die DGUV‑Information 203‑080 gelten auch bei Montage, Wartung und Reinigung von PV‑Anlagen auf Dächern.
  • Auf Flachdächern gilt der Bereich bis 2 m zur Dachkante generell als absturzgefährdet; dort sind technische Maßnahmen (Seitenschutz, Fanggerüst, feste Absperrung, Anschlagpunkte) erforderlich. Daher soll bei der Planung auf alle Fälle ein durchgehender 2‑m‑Sicherheitsstreifen zur Dachkante freigehalten werden. Die Wartungswege sollten auch außerhalb dieser Zone geplant sein.

PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) & Windkraftanlagen (WKAs)

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung in Deutschland ist bundesweit durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und folgt einem einheitlichen, zweistufigen Verfahren: 1. Flächennutzungsplan, 2. für Teilbereiche Bebauungspläne. Die Gemeinden sind für die Bauleitplanung im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung zuständig und müssen dabei die Ziele der Raumordnung und die Vorgaben des BauGB beachten.

Die Planung von PV-Freiflächenanlagen erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung und fällt damit in die Zuständigkeit der Kommunen.

Die Zuständigkeit für die Planung von Windkraftanlagen liegt in Brandenburg bei den Regionalenplanungsgemeinschaften.

  • Aufstellungsbeschluss
  • Vorentwurf
  • Frühzeitige Beteiligung
  • Entwurf
  • Öffentliche Auslegung
  • Abwägung der Stellungnahmen
  • Satzungsbeschluss
  • Bekanntmachung

Rollen in der Bauleitplanung

Verantwortung

Verantwortlich für den formellen Prozess der Bauleitplanung, jenseits der Regionalpläne

Herausforderungen

  • Da Erneuerbare-Energien-Anlagen bisher wenig Thema in den kommunalen Verwaltungen waren, gibt es häufig wenige Kompetenzen im Bereich Erneuerbare Energien.
  • Kommunale Verwaltungen sind häufig überfordert, angesichts der Masse der Anfragen zur Bauleitplanung/ Flächensicherung.
  • Sie stehen unter Druck, da der formelle Prozess eingehalten werden muss und gerade von Seiten der Projektierer bzw. der organisierten Zivilgesellschaft in Form von Bürgerinitiativen genau beobachtet werden.
  • Für sie stehen wenige bis keine Beratungsstellen bzw. Weiterbildungsangebote zur Verfügung

Verantwortung

Verantwortlich zur informierten Entscheidung im Sinne der Kommune in den Beschlüssen (Aufstellungs- und Satzungsbeschluss)

Herausforderungen

  • Da Erneuerbare-Energien-Anlagen bisher wenig Thema in der Kommunalpolitik waren, gibt es häufig wenige Kompetenzen im Bereich Erneuerbare Energien.
  • Kommunalpolitik ist häufig überfordert, angesichts der Masse der Anfragen zur Bauleitplanung/ Flächensicherung. (Unterlagen für ein Vorhaben sind häufig mehrere Hunderte von Seiten lang)
  • Sie sind häufig das Vehikel für Widerstand und Frust in der Zivilgesellschaft.
  • Für sie stehen wenige bis keine Beratungsstellen bzw. Weiterbildungsangebote zur Verfügung

Verantwortung

Unmittelbar betroffen von den Landschaftsveränderungen in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld.

Herausforderungen

  • Die Partizipationsprozesse sind häufig nur auf das gesetzliche Minimum im formalen Prozess der Bauleitplanung reduziert (Auslage/ Behandlung in Ausschüssen mit wenig Rederecht für Zivilgesellschaft)
  • Es gibt wenig Unterstützung und Fördermöglichkeiten an der regionalen Energiewende aktiv teilzunehmen. In 2025 wurde jedoch der Landesverband Bürgerenergie Brandenburg e.V. gegründet, der die brandenburgischen Bürgerenergiegemeinschaften vertritt.
  • Organisierte Zivilgesellschaft in alle Bereiche der Daseinsvorsorge (Jugendarbeit, Seniorenarbeit, Kulturangebote, soziale Angebote) vor Ort involviert und mit dem weiteren Thema der Energiewende überfordert

Verantwortung

Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen für PV-FFA und Windkraftanlagen im ländlichen Raum

Herausforderungen

  • Klimawandel führt jetzt schon zu erheblichen Ernteeinbußen.
  • Notwendigkeit neue Einkommensquellen zu erschließen
  • Pachteinnahmen für Windkraftanlagen hoch. Pachteinnahmen für PV-FFA 10fach höher als Pachteinnahmen für reine landwirtschaftliche Nutzung.
  • Rechtlich unsicherer Raum der steuerlichen Behandlung bei Erbschaft (Stichpunkt: Agri-PV)

Verantwortung

Eigentum und Betrieb von Windkraftanlagen / PV-FFA

Herausforderungen

  • Lange Projektierungszeiten mit vielen Dokumentationspflichten
  • Hohe Investitionssumme (> 1 Millionen) mit sicherer Rendite
  • Häufig Annahme zu BEGs, dass sie nicht professionell sind bzw. die Investitionen nicht stemmen können.
  • Häufig Widerstand gegenüber Projektierern von Seiten der Menschen vor Ort

Werkzeuge zur Steuerung und Vereinfachungen der Planung von PV-FFA in der Gemeinde

Gemeinden können Kriterien für die Genehmigung von PV-FFA formulieren. Dies ist ein wichtiges Steuerungsinstrument für die Kommunen, um den Ansturm der Investoren zu regeln:

  • Maximale Flächenbegrenzung
  • Standortwahl
  • Anlagen
  • Sichtbarkeit
  • Bodenqualität
  • Natur- und Artenschutz – Verträglichkeit
  • Ausgleichsmaßnahmen
  • Rückbaupflicht
  • Regionale Wertschöpfung

Netze

Verteilnetze

Die Verteilnetzbetreiber (VNB) müssen seit Januar 2026 ihre Anschlussbedingungen und Ausbaupläne über eine gemeinsame Plattform veröffentlichen:

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