Gesetze
Nationale Klimaschutzziele
Der Klimawandel erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems von fossilen auf erneuerbare Energieträger. Fossile Energien verursachen hohe Mengen an Treibhausgasen, die zur globalen Erwärmung führen. Um die Klimaziele zu erreichen und die Energieversorgung langfristig zu sichern, ist der Ausbau von erneuerbaren Energien wie Wind-, Solar- und Wasserkraft notwendig.
Die Auswirkungen auf die Regionen in Brandenburg sowie entsprechende Programme sind hier zu finden:
Nationale Ausbauziele
(PV, Windkraft an Land)
Die nationalen Ziele und Ausbaupfade stehen im EEG und in den Strategiepapiere der Bundesregierung. Momentan gelten noch folgende Regelungen.
Energieeffizienz
Die Energieeffizienzstrategie 2050 (EffSTRA, 2019) der Bundesregierung zielt auf eine Halbierung des Primärenergieverbrauchs bis 2050 ab und ist zentral für Energiewende und Klimaschutz.
Die Bundesregierung veröffentlicht Gesetze primär im Bundesgesetzblatt (BGBl.) und stellt aktuelle Fassungen online über gesetze-im-internet.de bereit:
Bundesgesetzgebung
EEG §6
- Eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden von insgesamt 0,2 ct pro kWh des eingespeisten Stroms ist möglich (kein Kopplungsverbot mehr)
- Vorsicht: Vereinbarungen dürfen erst nach dem Satzungsbeschluss getroffen werden
- Es gibt Unterstützung und Vorlagen vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) und dem Städte- und Gemeindebund
Die finanzielle Beteiligung ist in der Praxis schwer umsetzbar, da es sich um eine Soll-Regelung handelt, nicht um eine Muss-Vorgabe.
Sie wird meist nur dann angewendet, wenn Kommunalpolitik und Verwaltung proaktiv handeln.
Zudem können die Regelungen erst nach dem Satzungsbeschluss getroffen werden, was die Verhandlungsposition zusätzlich schwächt.
EEG §9
§ 9 EEG regelt die technischen Vorgaben für EEG‑Anlagen, vor allem Messung, Fernsteuerbarkeit und Wirkleistungsbegrenzung:
Aus Praxiserfahrung zeigt sich, dass das EEG mit seinen technischen Vorgaben (§ 9) die Anlagenplanung beeinflusst: Kommunen und Betreiber bevorzugen häufig Anlagen unter 25 kW, da diese keine ferngesteuerte Abschaltbarkeit erfordern und somit planungssicherer sind. Größere Anlagen (≥ 25 kW) werden meist nur realisiert, wenn sie deutlich darüber liegen (oft > 40 kW).
EnWG §42 c – Energysharing
Das Energy Sharing (§ 42c EnWG) ermöglicht ab Juni 2026 gemeinschaftliche Nutzung von EE-Strom über das Netz – ohne EEG-Umlage, aber mit Netzentgelten:
- Teilversorgung: Nur zeitgleicher Strombezug (¼h-Bilanzierung), keine Vollversorgung
- Radius: Ab Juni 2026 im Bilanzierungsgebiet, ab 2028 benachbarte Gebiete (bis 4,5 km)
- Beteiligte: Anlagenbetreiber (Bürgerenergiegemeinschaften, KMU) → Abnehmer (Haushalte, KMU)
- 2-Vertragsmodell: Liefervertrag + Nutzungsvertrag (Verteilschlüssel, Abrechnung)
- Technik: Gesamtzähler + Unterzähler, Dienstleister für Abrechnung/Markt
- Grenzen: Haushalte ≤ 30 kW, Mehrfamilienhäuser ≤ 100 kW; Überschuss EEG-förderbar
- Herausforderungen: Hoher bürokratischer/messtechnischer Aufwand mindert Wirtschaftlichkeit
- § 42c EnWG – Gesetze im Internet
- EnWG ÄndG 2024 – Bundesgesetzblatt
- EU: Citizen Energy Package, 10.3.26
- BBEn Factsheet
Es liegen noch keine Erfahrungswerte vor, da das Gesetz erst im Juni 2026 in Kraft tritt. Die Einschätzung ist verhaltend, weil keine ausreichenden wirtschaftlichen Anreize gesetzt werden.
Am 10.3.26 wurde aber das Citizien Energy Package verabschiedet, dass ein Anreiz vorsieht. Die Wirkung auf die bundesdeutsche Gesetzgebung ist abzuwarten.
Ländergesetze – Brandenburg
Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG)
Neben dem Bundesgesetz EEG gibt es länderspezifische Gesetze, wie in Brandenburg das Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz. Das ist das Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergie- und PV-FFA vom 18. Dezember 2025. Dieses Gesetz ersetzt die Gesetze zum Wind- und Solareuro.
Einfache, leicht verständliche Regelung auf der kommunalpolitischen Ebene
Die genaue Umsetzung in den Verwaltungen ist jedoch unklar und Gelder werden in die Haushalte nicht zweckmäßig eingeplant
Verhältnis mit EEG §6 oft unklar, so dass Projektierer oft nicht bereit sind beide Abgaben zu zahlen
Verantwortlichkeiten für die Umsetzung in den Kommunen meist unklar
