Finanzen & Steuerliche Betrachtung

Finanzen

Einspeisevergütungen

Aktuelle EEG-Förderung und -Fördersätze sind auf den Seiten der Bundesnetzagentur nachzulesen. Die Grundlage ist §48 EEG.

Einnahmen aus dem §6 EEG

Der §6 EEG wird im Abschnitt „Gesetze“ im Detail betrachtet. In Brandenburg werden die Einnahmen aus § 6 EEG nicht auf die Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich angerechnet und mindern die Zuweisungen daher nicht (BbgFAG).

Einnahmen aus dem BbgEESG

Das BbgEESG wird im Abschnitt „Gesetze“ im Detail betrachtet. In Brandenburg werden die Einnahmen aus dem BbgEESG nicht auf die Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich angerechnet und mindern die Zuweisungen daher nicht (BbgFAG).

Zweckbindung

Die Einnahmen aus dem BbgEESG unterliegen einer Zweckbindung, die sicherstellt, dass die Mittel ausschließlich für die Förderung und Stärkung lokaler Akzeptanz und der damit verbundenen Maßnahmen verwendet werden (§4 BbgEESG):

  • die Aufwertung des Ortsbildes und der ortsgebundenen Infrastruktur,
  • Informationsangebote über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie über deren Nutzungsmöglichkeiten,
  • die Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen,
  • die Förderung unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde,
  • die Durchführung kommunaler Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien,
  • die Gründung oder der Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften, insbesondere Energiegenossenschaften, für erneuerbare Energien durch die Gemeinde,
  • die Einrichtung kommunaler Förderprogramme für erneuerbare Energien,
  • die Schaffung von weiteren Bürgerbeteiligungsregelungen (unter anderem in Form von Direktzahlungen, Zuschüssen zu Stromrechnungen oder vergleichbaren Maßnahmen).
§4 BbgEESG

Beispiele aus Kommunen in Brandenburg

Gemeinde Mühlenfließ
  • Die Gemeinde finanziert ihre Ortsteilbudgets mit den Einnahmen aus dem BbgEESG mit 55 € pro Einwohner. Die Gemeinde befindet sich im Haushaltssicherungskonzept und dies sind die einzigen freiwilligen Mittel die derzeit umgesetzt werden können. Neben der Finanzquelle für die Ortsteilbudgets wird das Geld auch für weiter Projekte in der Gemeinde genutzt, beispielsweise 2025 für den Eigenanteil zur Förderung der Sanierung des DGH Schlalach.
  • Beschluss der Gemeinde: „Die Ortsteilbudgets (gemäß Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §46 3a) für die Gemeinde Mühlenfließ werden in den Jahren 2024 bis 2029 für jeden Einwohner 55 € erhalten, finanziert aus dem BbgWindAbgG (vorherige Gesetze des BbgEESG).“
Stadt Friedland
  • Die Stadt Friedland (Niederlausitz) erarbeitet gerade eine Regelung zur Verwendung der zweckgebundenen Mittel aus Erneuerbaren Energien aus dem Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG). Diese wurde bereits im Ausschuss vorgestellt (Stand März 2026).

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Kommunen profitieren auch bei den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen von EE-Großprojekten. Grundlage ist das Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) und Regionalplanungsgesetz. Die Gemeinden können hier Vorgaben und Vorschläge machen, welche Maßnahmen ergriffen werden dürfen bzw. sollten.

Haushaltssicherung

Bei Beteiligungen von Kommunen an EE‑Projekten gelten drei klassische Prüfungen, die auch bei Haushaltssicherung greifen:

  • Öffentlicher Zweck: Die Beteiligung muss einem öffentlichem Ziel dienen (z.B. Energieversorgung, Klimaschutz, Akzeptanz vor Ort, Gewerbesteuer‑/Einnahmenhebung).
  • Subsidiarität: Der öffentliche Zweck darf nicht in gleicher oder besserer Weise durch private Dritte erfüllt werden können.
  • Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit: Die finanzielle Belastung (z.B. Einlagen, Gewährleistungen, Kreditrisiken) muss zur finanziellen Situation der Kommune passen – bei Haushaltssicherung ist die Prüfung streng.

Im Zweifel ist immer die Kommunalaufsicht zu konsultieren.

Der einfachste Fall ist die Mitgliedschaft in einer Energiegenossenschaft, die die Investition übernimmt (siehe Lokale Wertschöpfung – Betreibermodelle). Hier ist zwar die direkte Wertschöpfung für die Kommune geringer, aber durch die Genossenschaft wird diese verteilt.

Steuern

Installierte Leistung in kWpGesetzliche Rahmenbedingungen
bis 10 kWp (privat)Die frühere Vereinfachungsregel zur Einstufung als Liebhaberei bei Anlagen bis 10 kW(p) ist seit den neuen Steuerbefreiungen ab 2023 praktisch überholt und spielt für neue Anlagen keine Rolle mehr.
bis 30 kW (privat)Steuerbefreiung der Einspeiseerlöse (§ 3 Nr. 72 EStG), keine Gewerbesteuer, 0 % MwSt. auf Kauf/Installation.
> 30 kWEinkommenssteuer: Keine pauschale Steuerbefreiung mehr, Anlagenbetreiber rutscht in „normale“ ertragsteuerliche Behandlung, außer sie sind auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien installiert und 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit werden nicht überschritten (ESt-Handbuch, § 3 Nr. 72 EStG) ​
Umsatzsteuer: Für größere Anlagen auf Wohngebäuden bleibt diese 0‑%‑Regel beim Kauf bestehen; bei bestimmten nicht‑wohnbezogenen Anlagen über 30 kW(p) kann dagegen wieder der reguläre 19‑%‑Satz gelten (§12 Abs. 3 UStG, Anwendungsschreiben).
ab 100 kWEinkommenssteuer: In Summe dürfen alle steuerbegünstigten Anlagen eines Steuerpflichtigen maximal 100 kW(p) Bruttoleistung haben; darüber entfällt die Einkommensteuerbefreiung insgesamt.

Gewerbesteuer

Zerlegungsmaßstab

Seit 2021 wird die Gewerbesteuer bei Windkraft‑ und Solaranlagen zu 10 % nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 % nach dem Verhältnis der installierten Leistung verteilt. Das führt typischerweise zu 90 % für die Standortgemeinden und 10 % für die Verwaltungssitzgemeinden (§29 GewStG, GewStG-Handbuch).

Die Gewerbesteuer ist jedoch eine Gewinnsteuer auf Unternehmensgewinne (§ 7 ff. GewStG), die Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Viele erneuerbare Projekte weisen in den ersten Jahren nur geringe oder gar keine Gewerbe‑Gewinne aus, weil Investitionskosten, Abschreibungen und Zinsen den Gewerbeertrag sehr niedrig halten.

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