Gesetze

Nationale Klimaschutzziele

Der Klimawandel erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems von fossilen auf erneuerbare Energieträger. Fossile Energien verursachen hohe Mengen an Treibhausgasen, die zur globalen Erwärmung führen. Um die Klimaziele zu erreichen und die Energieversorgung langfristig zu sichern, ist der Ausbau von erneuerbaren Energien wie Wind-, Solar- und Wasserkraft notwendig.

Die Auswirkungen auf die Regionen in Brandenburg sowie entsprechende Programme sind hier zu finden:

Klimafolgen Online-Portal – Ein Portal, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die Regionen in Brandenburg zeigt
Klimawandelmonitoring im Land Brandenburg
Klimaanpassungsprogramm des Landes Brandenburg

Nationale Ausbauziele
(PV, Windkraft an Land)

Die nationalen Ziele und Ausbaupfade stehen im EEG und in den Strategiepapiere der Bundesregierung. Momentan gelten noch folgende Regelungen.

Ziel: Es gilt das übergeordnete Ziel bis 2030 rund 80 % des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu decken und langfristig Klimaneutralität zu erreichen.
PV: Im EEG 2023 ist verankert, dass die installierte PV‑Leistung bis 2030 auf 215 GW und bis 2040 auf 400 GW steigen soll. In der PV‑Strategie des BMWK (heute Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ist festgehalten, dass ab Mitte der 2020er Jahre jährlich rund 11 GW PV‑Freiflächenanlagen zugebaut werden sollen (ca. die Hälfte des gesamten PV‑Zubaus)
Windkraft an Land: Die Vorgaben sehen für die Windkraft sehr ambitionierte Ausbauziele vor: deutlich mehr installierte Leistung bis 2030/2040 und mindestens 2 % der Bundesfläche für Windenergie an Land bis 2032.

Energieeffizienz

Die Energieeffizienzstrategie 2050 (EffSTRA, 2019) der Bundesregierung zielt auf eine Halbierung des Primärenergieverbrauchs bis 2050 ab und ist zentral für Energiewende und Klimaschutz.

Ziele: Der Primärenergieverbrauch soll bis 2030 um 30 % (gegenüber 2008) gesenkt; bis 2050 um 50 % halbiert werden – Deutschland soll weltweit führende energieeffizienteste Wirtschaft werden.
Nationaler Aktionsplan (NAPE 2.0): Bündelt Maßnahmen 2021–2030, z.B. Förderungen für Gebäudesanierung, Energieaudits, Vorbildfunktion öffentlicher Hand und Erhöhung der Eigenverantwortung.
Roadmap Energieeffizienz 2050: Stakeholder‑Dialog zur Pfadfindung für 2050, inklusive EU‑Beitrag zum 32,5 %‑Effizienzziel bis 2030 (Primär-/Endenergie).

Die Bundesregierung veröffentlicht Gesetze primär im Bundesgesetzblatt (BGBl.) und stellt aktuelle Fassungen online über gesetze-im-internet.de bereit:

Bundesgesetzblatt
Gesetze im Internet
Clearingstelle EEG/KWKG – Praxisnahe Erläuterungen für den EE-Bereich

Bundesgesetzgebung

EEG §6

  • Eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden von insgesamt 0,2 ct pro kWh des eingespeisten Stroms ist möglich (kein Kopplungsverbot mehr)
  • Vorsicht: Vereinbarungen dürfen erst nach dem Satzungsbeschluss getroffen werden
  • Es gibt Unterstützung und Vorlagen vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) und dem Städte- und Gemeindebund

Die finanzielle Beteiligung ist in der Praxis schwer umsetzbar, da es sich um eine Soll-Regelung handelt, nicht um eine Muss-Vorgabe.
Sie wird meist nur dann angewendet, wenn Kommunalpolitik und Verwaltung proaktiv handeln.
Zudem können die Regelungen erst nach dem Satzungsbeschluss getroffen werden, was die Verhandlungsposition zusätzlich schwächt.

EEG §9

§ 9 EEG regelt die technischen Vorgaben für EEG‑Anlagen, vor allem Messung, Fernsteuerbarkeit und Wirkleistungsbegrenzung:

AnlagengrößeTechnische Vorgaben (§ 9 EEG)
≤ 2 kW Keine Steuerbarkeitspflicht, einfacher Anschluss möglich (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 5a)
< 25 kW Max. 60 % Einspeiseleistung am Verknüpfungspunkt (§ 9 Abs. 2 Nr. 3)
25–100 kWFerngesteuerte Reduktion + 60 % Einspeisegrenze (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
≥ 100 kWIst-Einspeisung abrufbar + vollständige ferngesteuerte Reduktion (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)

Aus Praxiserfahrung zeigt sich, dass das EEG mit seinen technischen Vorgaben (§ 9) die Anlagenplanung beeinflusst: Kommunen und Betreiber bevorzugen häufig Anlagen unter 25 kW, da diese keine ferngesteuerte Abschaltbarkeit erfordern und somit planungssicherer sind. Größere Anlagen (≥ 25 kW) werden meist nur realisiert, wenn sie deutlich darüber liegen (oft > 40 kW).

EnWG §42 c – Energysharing

Das Energy Sharing (§ 42c EnWG) ermöglicht ab Juni 2026 gemeinschaftliche Nutzung von EE-Strom über das Netz – ohne EEG-Umlage, aber mit Netzentgelten:

  • Teilversorgung: Nur zeitgleicher Strombezug (¼h-Bilanzierung), keine Vollversorgung
  • Radius: Ab Juni 2026 im Bilanzierungsgebiet, ab 2028 benachbarte Gebiete (bis 4,5 km)
  • Beteiligte: Anlagenbetreiber (Bürgerenergiegemeinschaften, KMU) → Abnehmer (Haushalte, KMU)
  • 2-Vertragsmodell: Liefervertrag + Nutzungsvertrag (Verteilschlüssel, Abrechnung)
  • Technik: Gesamtzähler + Unterzähler, Dienstleister für Abrechnung/Markt
  • Grenzen: Haushalte ≤ 30 kW, Mehrfamilienhäuser ≤ 100 kW; Überschuss EEG-förderbar
  • Herausforderungen: Hoher bürokratischer/messtechnischer Aufwand mindert Wirtschaftlichkeit

Es liegen noch keine Erfahrungswerte vor, da das Gesetz erst im Juni 2026 in Kraft tritt. Die Einschätzung ist verhaltend, weil keine ausreichenden wirtschaftlichen Anreize gesetzt werden.

Am 10.3.26 wurde aber das Citizien Energy Package verabschiedet, dass ein Anreiz vorsieht. Die Wirkung auf die bundesdeutsche Gesetzgebung ist abzuwarten.

Ländergesetze – Brandenburg

Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG)

Neben dem Bundesgesetz EEG gibt es länderspezifische Gesetze, wie in Brandenburg das Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz. Das ist das Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergie- und PV-FFA vom 18. Dezember 2025. Dieses Gesetz ersetzt die Gesetze zum Wind- und Solareuro.

Einfache, leicht verständliche Regelung auf der kommunalpolitischen Ebene
Die genaue Umsetzung in den Verwaltungen ist jedoch unklar und Gelder werden in die Haushalte nicht zweckmäßig eingeplant
Verhältnis mit EEG §6 oft unklar, so dass Projektierer oft nicht bereit sind beide Abgaben zu zahlen
Verantwortlichkeiten für die Umsetzung in den Kommunen meist unklar

FAQs zum BbgEESG

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